Aktuell
08.07.2015 | Pressemitteilung

Reform des Vergaberechts für Stärkung von Qualität und Innovation nutzen

Von: Stefan Hoffmann

 

„Soziale Arbeit ist stets eine personenbezogene Beziehungsarbeit, die von den Mitarbeitenden hohe Fachkompetenz und von dem sozialen Dienstleister ausreichende Erfahrung verlangt. Sie heben sich von anderen Dienstleistungen dadurch ab, dass sie ihre Wirkung erst im Zusammenspiel zwischen den Leistungserbringenden und den Leistungsempfangenden entfalten – das dürfen wir bei der aktuellen Reformdebatte um die Modernisierung des Vergaberechts nicht aus dem Blick verlieren", kommentiert AWO Vorstandsmitglied Brigitte Döcker das heute im Bundeskabinett zum Beschluss stehende Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts und führt aus: „Ziel des Gesetzes muss es sein, die einseitige Dominanz des Preiskriteriums im Sozialbereich zu vermeiden und damit den Qualitätswettbewerb zu fördern.“
In der Gesamtsumme der Vergabeverfahren nehmen die Ausschreibungen von sozialen Dienstleistungen zwar nur einen geringen Anteil ein. In ihrem Anwendungsbereich, so insbesondere bei den Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und III, sind die Auswirkungen auf die Bieter jedoch erheblich. Gerade der Vorrang des offenen Verfahrens im gegenwärtigen Vergaberecht führt zu einem weitgehend vom Auftraggeber gesteuerten Kommunikationsvorgang, der praktisch keinen Raum für Initiativen des Bieters lässt. „Wir begrüßen deshalb ausdrücklich, dass das neue Gesetz bei der Ausschreibung von sozialen und anderen Dienstleistungen künftig eine weitgehende Freistellung der Auswahl der Verfahrensarten vorsieht, was insbesondere auch den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft einschließt“, erläutert Döcker.
„Um den Besonderheiten sozialer Dienstleistungen umfassend Rechnung zu tragen und Qualität im Vergabeverfahren abzubilden, reicht das allein jedoch nicht aus“, so Döcker. Wünschenswert wäre zum einen eine Klarstellung bei der Definition des für die Anwendung des Vergaberechts ausschlaggebenden Auftrags dahingehend, dass die klassische Organisationsform der sozialrechtlichen Leistungserbringung im Dreiecksverhältnis in keiner Weise dem Vergaberecht unterliegt. „Was wir außerdem brauchen ist eine Verankerung der drei Qualitätsdimensionen, Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesetz, um diese bereits bei Zuschlag umfassend berücksichtigen zu können“, erläutert Döcker abschließend.
Hintergrundinformationen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts (kurz: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergModG) setzt die wesentlichen Regelungen der EU-Vergaberichtlinien 2014 in nationales Recht um. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt, entsprechend der Eckpunkte der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts vom 7. Januar 2015, auf gesetzlicher Ebene im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie wird zum Anlass genommen, den bisherigen Vierten Teil des GWB umfassend zu überarbeiten und neu zu strukturieren. Im überarbeiteten Vierten Teil des GWB sollen künftig alle wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen enthalten sein. Die Entwürfe für die neuen Vergabeverordnungen, die für Herbst 2015 angekündigt sind, sollen weitere Einzelheiten zu den Vergabeverfahren enthalten, die im Vierten Teil des GWB bislang noch nicht angesprochen sind. Entsprechend der Vorgaben zur Richtlinienumsetzung sollen die gesetzlichen Neuerungen am 18. April 2016 in Kraft treten. Der AWO Bundesverband hat zu dem Entwurf mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege eine gemeinsame BAGFW-Stellungnahme erarbeitet (Stellungnahme im Anhang).

Empfehlen Sie diese Seite weiter:

Laden...

© 2024 AWO Bundesverband e.V...