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20.01.2021 | Pressemitteilung

§219a StGB muss komplett gestrichen werden

AWO zur Bestätigung des Urteils gegen Kristina Hänel.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die von der Gießener Ärztin Kristina Hänel eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen verworfen. Das Urteil nach §219a wegen „Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch“ ist damit rechtskräftig.

„Das erneue Urteil gegen Kristina Hänel hat wieder einmal bestätigt, was wir als AWO schon lange sagen: Der Paragraph §219a StGB muss ersatzlos gestrichen werden!“, erklärt dazu Jens M. Schubert, Vorstandsvorsitzender des AWO Bundesverbandes. Die Selbstbestimmung der Frau über ihr eigenes Leben enthält nach Ansicht der AWO auch das Recht, sich selbstverantwortlich für oder gegen ein Leben mit Kindern entscheiden zu können. Schubert: „Frauen müssen vollständige, umfassende und aus einer Hand verfügbare medizinische Informationen erhalten, um eine für sie sinnvolle Entscheidung zu treffen zu können.“

Die AWO setzt sich gemeinsam mit ihren bundesweiten Schwangerschaftsberatungsstellen für umfassende und niedrigschwellige Sexualaufklärung, kostenfreie Verhütungsmittel für einkommensarme Menschen, ein Recht auf Information über und den niedrigschwelligen Zugang zu einem legalen und medizinisch sicheren Schwangerschaftsabbruch ein.

Kristina Hänel war 2017 zu einer Geldstrafte von 6.000€ verurteilt worden, da sie auf ihrer Homepage über Schwangerschaftsabbrüche umfassend informiert hatte. Die anschließende Debatte führte 2019 zu einer Reform des §219a StGB, die im Ergebnis Ärztinnen und Ärzten erlaubte, öffentlich darüber zu informieren, dass sie Abbrüche durchführen, aber keine weitergehenden Informationen zu Kosten oder Methoden zuließ. In seiner Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt ausgeführt, dass der reformierte Paragraph im praktischen Ergebnis nicht mehr nur die Werbung, sondern auch die bloße sachliche Information über einen medizinischen Eingriff unter Strafe stellt. Auf der 2019 neu hinzugekommenen bundesweiten Liste mit Ärztinnen und Ärzten, die Abbrüche durchführen, sind 2021 immer noch wenige aufgeführt. Sie stellt keine verbesserte Information für betroffene Frauen dar.

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