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10.03.2022 | Pressemitteilung

AWO zum neuen Infektionsschutzgesetz

Ende der Solidarität. 

Die Arbeiterwohlfahrt äußert sich kritisch zum neuen Infektionsschutzgesetz. Es bedeute ein Ende der gesellschaftlichen Solidarität für vulnerable Menschen. Zudem sei die dauerhafte Zentralisierung der Datenerhebung im System Pflegeversicherung nicht sachgerecht. Dazu erklärt Kathrin Sonnenholzner, Präsidentin der Arbeiterwohlfahrt:

„Der Wegfall der meisten sinnvollen Schutzmaßnahmen verlagert die politische Verantwortung für den Bevölkerungsschutz auf den Einzelnen. Wenn in Geschäften und Supermärkten keine Masken mehr getragen werden, sind vulnerable Menschen neuen Risiken in ihrer Alltagsgestaltung ausgesetzt. Das ist nicht Normalität, sondern Exklusion all jener, die besonders durch das Virus bedroht sind. Angesichts der steigenden Infektionszahlen können diese Menschen sich kaum noch schützen.“

Der Verband kritisiert zudem die neuen Regelungen zur Datenübermittlung. Bisher waren Pflegeeinrichtungen nach Infektionsschutzgesetz verpflichtet, Daten zum Impfstatus vom Mitarbeitenden und betreuten Personen anonymisiert an die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Diese Verpflichtung soll nun zentral auf das RKI umgelenkt und gleichzeitig ins SGB XI überführt werden. Ferner soll die Datenübermittlung Voraussetzung für die Zulassung für einen Versorgungsvertrag mit den Kassen werden und die Einhaltung durch deren Prüfdienste erfolgen.

Noch ist unklar, wie lange die pandemische Lage anhalten wird. Die Datenerhebung wird aber unabhängig davon nun auf Dauer festgeschrieben. Das ist nicht nachvollziehbar. Die Überführung der Datenerhebung und -auswertung an das RKI mit einer bundesweiten statt länderbezogenen Auswertung  ist nachvollziehbar. In Zeiten der Pandemie mag die Datensammlung im Sinne des Infektionsschutzes trotz hohen bürokratischen Aufwands bei gleichzeitiger dünner Personaldecke in den Pflegeeinrichtungen noch zu rechtfertigen sein. Eine dauerhafte Festschreibung dieser Pflicht im Pflegeversicherungsgesetz einschließlich externer Prüfung schießt aber über das Ziel hinaus. Vielmehr sollte die Datenerhebung weiter im IfSG verankert bleiben und regelmäßig einer pandemiebedingten Bedarfsprüfung unterzogen werden. Auch die Überführung der Pflichten auf die Kassen bzw. deren Prüfdienste ist nicht sachgerecht. Die Überprüfung der Einhaltung des IfSG ist nicht Aufgabe der Kassen. Hier werden Aufgaben, die eigentlich dem öffentlichen Gesundheitsdienst unterliegen, auf Dritte abgewälzt.

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