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17.06.2021 | Pressemitteilung

Sichere Bleibeperspektiven schaffen       

Anlässlich der Innenministerkonferenz fordert der AWO Bundesverband e.V. neben dem Abschiebestopp für Afghanistan, Langzeit-Geduldeten eine sichere Bleibeperspektive zu eröffnen.

Rund 236.000 geflüchtete Menschen lebten Ende 2020 mit einer Duldung in Deutschland. Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt; Menschen mit einer Duldung sind ausreisepflichtig, können allerdings aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Knapp ein Viertel der Menschen leben seit über fünf Jahren hier: sie sind verwurzelt, gehen einer Beschäftigung nach, die Kinder und Jugendlichen besuchen eine Schule oder absolvieren eine Ausbildung.

Brigitte Döcker, Mitglied des AWO Bundesvorstandes, erklärt dazu: „Diese Menschen haben vielfältige soziale Bindungen aufgebaut, sie bringen sich ein, versuchen, sich ein Leben aufzubauen. Und das trotz der ständigen Angst vor Abschiebung, erheblichen Nachteilen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt, beim Zugang zu Bildung und bei Teilhabechancen, denen Personen in Duldung ausgesetzt sind. Die Bundesregierung sollte daher Geduldeten, die absehbar nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren können, eine sichere Bleibeperspektive anbieten.“

Der Verband kritisiert, dass in den zurückliegenden Jahren zwar viele Bleiberechtsregelungen eingeführt worden seien, die Anwendungszahlen der bestehenden Bleiberechtsregelungen allerdings hinter den Erwartungen zurückblieben. Deshalb brauche es eine Anpassung der Regelungen. Außerdem müsse sichergestellt werden, dass sie ihrer humanitären Zielsetzung entsprechend Anwendung fänden und auch umgesetzt würden.

 

Mehr als 26.000 der derzeit Geduldeten kommen aus Afghanistan, das nach wie vor von Gewalt und kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt ist. Der AWO Bundesverband e.V. forderte bereits mehrfach einen Abschiebestopp nach Afghanistan und einen Aufenthalt nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Eine weitere im Gesetz vorgesehene Aufenthaltsregelung trifft § 25 Abs. 5 AufenthG, das allerdings mit Verweis auf eine mögliche freiwillige Ausreise nicht angewendet wird. Eine freiwillige Ausreise kommt jedoch mangels Erfüllung elementarster Bedürfnisse nach Obdach, Nahrung und medizinischer Versorgung, oder des extrem hohen Risikos, Opfer von Gewalt aufgrund sozialen Ausschlusses, durch Krieg oder Kriminalität zu werden, häufig nicht in Betracht. „Ist eine freiwillige Ausreise wie in diesen Fällen  unzumutbar, muss der § 25 Abs. 5 AufenthG seine richtige Anwendung finden“, so Döcker.

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