Corona-Pandemie

Von: Gudula Wolf

 

Sonderregelungen für Krankenversicherte, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Seit Beginn der Corona-Pandemie werden für krankenversicherte und pflegebedürftige Menschen sowie auch für pflegende Angehörige vom Gesetzgeber die Regelungen der Kranken-und Pflegeversicherung der bundesweiten Corona-Situation angepasst.

Auf die meisten Corona-Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hatte das Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November 2021, keine Auswirkung. Sie wurden vom G-BA bereits im September bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Aufgrund der vierten Welle der Corona-Pandemie hat der G-BA die gesetzlichen Sonderregeln weiterhin bis zum Ende März 2022 / Ende Mai 2022 verlängert. Auch mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (24.11.2021) ändern sich zeitliche Befristungen von Leistungen für krankenversicherte und pflegebedürftige Menschen sowie deren pflegende Angehörige.

 

Die Änderungen betreffen:

 

  • Einsatz ärztlicher Video-Sprechstunden,
  • Durchführung ärztlicher Video-Behandlung und Versendung von Verordnungen ( z. B. Hauskrankenpflege, Hilfsmittel, Krankentransporte) und Medikamentenrezepte nach Hause,
  • Umgang bei Erst- und Folgeverordnungen sowie Heilmittelverordnungen,
  • Ausweichen auf therapeutische Video-Angebote ( z.B. Soziotherapie oder psychiatrische Hauskrankenpflege)
  • Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitserklärung bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege per telefonischer Diagnosefeststellung,
  • Ausstellen von Verordnungen und  Arbeitsunfähigkeitserklärung im Krankenhaus vor der Entlassung ,
  • Krankentransportregelung für Corona/COVID-19-Erkrankte,
  • Begutachtungs-Regelung des medizinischen Dienstes (MD) und anderen Prüforganisationen,
  • Vorgesehene Umgestaltung der verpflichtenden Hausbesuche, nach § 37,3 SGB XI, durch z. B. ambulante Pflegedienste bei pflegebedürftigen Pflegegeldempfänger*innen,
  • Nutzung der Entlastungsbeträge für Pflegebedürftige,
  • Sicherstellung der pflegerischen Versorgung bei Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5,
  • Erhöhung der Kostenpauschale der Pflegehilfsmittel  für den eigenen Verbrauch,
  • Unterstützung der pflegenden An- und Zugehörigen durch elektronische Pflegekurse durch Video-Call, Video-Konferenz oder als telefonische Beratung,
  • Entlastung beschäftigter pflegender Angehöriger durch „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ „Pflege- oder Familienpflegezeit“.

Einen schnellen Überblick über die geänderten Leistungen, die neue Regelung und den momentanen rechtsgültigen Fristen finden Sie auf dem Informationsblatt der AWO-Pflegeberatung.

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