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FAQ Vergabestatistik

Folgende FAQ soll den AWO Gliederungen und Mitgliedsorganistationen einen Überblick über die neu eingeführte bundeweite Vergabestatistik und die daraus entstehenden Pflichten geben

1. Was ist die Vergabestatistik?

Die Vergabestatistik soll öffentliche Aufträge (= Vergabe) ab einem Wert von 25.000 € künftig statistisch erfassen um Bund und Ländern eine Datenbasis zu solchen Aufträgen zu bieten. Ihr genauer Inhalt und ihre Ausgestaltung sind in der VergStatVO geregelt.

2. Wer ist meldepflichtig?

Grundsätzlich sind alle öffentlichen Auftraggeber bei einem Auftragswert über 25.000 € meldepflichtig. Regelmäßig ist somit der Staat als Auftraggeber in der Meldepflicht. Auch andere Institutionen können aber als öffentliche Auftraggeber gelten wenn die überwiegend, d.h. zu über 50% aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Zu beachten gibt es dabei aber, dass staatliche Vergütungen für Dienstleitungen nicht als öffentliche Mittel gelten. Davon erfasst ist beispielsweise in aller Regel der Betrieb von sozialen Einrichtungen in der freien Wohlfahrtspflege. Ob eine Stellung als öffentlicher Auftraggeber und somit eine Meldepflicht vorliegt muss folglich regelmäßig und im Einzelfall geprüft werden.

3. Wann muss gemeldet werden?

Grundsätzlich müssen Daten zu allen Auftragsvergaben mit einem Wert über 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) gemeldet werden. Die Registrierungspflicht orientiert sich nicht an der sonst gängigen vergaberechtlichen Differenzierung zwischen Oberschwellenbereich (über 750.000 €) und Unterschwellenbereich sondern nur an der Wertgrenze des Zuschlags von 25.000 €.

4. Wie und wo muss gemeldet werden?

Die Meldestatistik wird durch das Statistische Bundesamt betrieben. Dafür wurde ein Online Tool entwickelt. Zur Nutzung bedarf es lediglich einer Onlineregistrierung. Weitere Software ist nicht erforderlich. Die Registrierung soll durch einen „Berichterstatter“ vorgenommen werden. Im Ergebnis sind aber die Ausgestaltungsmöglichkeiten für einen solchen Berichterstatter sehr offen gehalten. Der Zugang zum Online Tool darf dabei auch durch mehrere Personen oder externe Anbieter genutzt werden. Eine höchstpersönliche Registrierung und exklusive Nutzung durch einen Mitarbeiter ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es muss primär intern nachvollziehbar sein wer im Einzelfall zuständig ist.

5. Ab wann gilt die Registrierungspflicht?

Die Registrierungspflicht gilt seit dem 01.10.2020 für alle neuen Auftragsvergaben. Eine Onlineregistrierung war bereits vorab seit dem 01.07.2020 möglich.

6. Was muss gemeldet werden?

Der Umfang der Meldepflicht ist als eher gering einzuordnen. Insbesondere müssen Daten zu Höhe des Auftrags sowie zu Auftraggeber und Auftragnehmer erfasst werden. Die einzelnen meldeerheblichen Daten werden Schritt für Schritt abgefragt. Genaueres regelt die VergStatVO

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